Bei der direkten Bundessteuer resultierte gemäss der neuen Veranlagung ein steuerbares Einkommen im Betrag von Fr. 457‘900.--. Mit Schreiben vom 29. Juli und 24. September 2013 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter bei der Vorinstanz erneut Einsprache gegen die neuen Steuerveranlagungen erheben. In der Folge verlangte die Vorinstanz von den Beschwerdeführern diverse Nachweise zum von ihnen in der Einsprache geltend gemachten Sachverhalt. Am 28. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführer daraufhin bei der Vorinstanz eine nähere Begründung ein, allerdings ohne die Beilage von Belegen.