Seite 2 B. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 erhoben die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2007. Die Vorinstanz trat auf diese Einsprache nicht ein und wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass über die definitiven Veranlagungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007 bzw. direkte Bundessteuer 2007 wie angekündigt neu verfügt werde; erst gegen diese neuen Verfügungen könne Einsprache erhoben werden.