A. A1___ und A2___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurden am 11. Januar 2012 von der kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: Vorinstanz) für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 sowie die direkte Bundessteuer 2007 veranlagt. Das steuerbare Einkommen betrug gemäss Veranlagungsverfügung bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 107‘500.-- (bei einem satzbestimmenden Einkommen im Betrag von Fr. 423‘000.--), während bei der direkten Bundessteuer ein steuerbares Einkommen im Betrag von Fr. 418‘300.-- resultierte. Das steuerbare Vermögen betrug Fr. 1‘691‘000.-- (satzbestimmendes Vermögen: Fr. 2‘450‘000.--).