Als der Sicherung von Geschäftsvermögen dienende Forderung liege deren Begründung im geschäftlichen Interesse, weshalb diese als Geschäftsschuld zu gelten habe. Die Beschwerdeführerin habe als Mitunternehmerin gegen eine Investition von CHF 32‘000 eine Geschäftsforderung von einem Nominalwert von CHF 231‘554.55 erworben, was ihr bzw. dem Unternehmen einen geldwerten Vorteil von CHF 199‘554.55 eingebracht habe. Damit habe sie ein steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generiert. Unbeachtlich sei, ob es sich bei den CHF 32‘000 um private oder um geschäftliche Mittel gehandelt habe.