Im Verhältnis zwischen Ehegatten sind die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich und Vermögenswerte, die dem Ehepartner des Unternehmerehegatten gehören, können zu Geschäftsvermögen erklärt werden.8 Gemäss Bundesgericht genügt für die Qualifikation der Vermögenswerte eines Ehegatten als Ge- 5 JULIA VON AH, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 4f 6 JULIA VON AH, a.a.O., S. 31f mit Hinweisen 7 MADELEINE SIMONEK, Die Abgrenzung des Geschäfts- vom Privatvermögen zwischen Ehegatten, ASA 65 S. 514f mit Hinweis