Das Erfordernis des zivilrechtlichen Eigentums kann als Bindeglied zwischen den beiden Elementen des Geschäftsvermögensbegriffs bezeichnet werden. Nicht alles, was der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen dient, ist Teil seines Geschäftsvermögens. Vermögensgegenstände, die ihm nicht gehören, können in der Regel nicht zu seinem Geschäftsvermögen gezählt werden.7