G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten von A1___ und A2___. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2015 die vollständige und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 10. Oktober 2015 hielten A1___ und A2___ an ihren Anträgen fest, worauf die Steuerverwaltung ebenfalls unter Festhaltung an ihren Anträgen am 9. November 2015 duplizierte.