Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis CHF 5’000.32 Nach Art. 20 VRPG sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeitund Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 als angemessen. Der bei den Beschwerdeführern erhobene Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren von CHF 1‘500 ist daran anzurechnen.