Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bildeten bei der Führung des Restaurants eine wirtschaftliche Einheit und die Beschwerdeführerin trat faktisch als Mitunternehmerin auf. Und zwar nicht nur innerhalb des Restaurantbetriebs, sondern insbesondere – was durch die Zeitungsartikel belegt wird – auch gegen aussen. Der unselbständigen Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ab dem Jahr 2008 steht die weiterhin bestehende selbständige Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Zumal die selbständige Erwerbstätigkeit bis zum Verkauf des Restaurants samt Liegenschaft im Wesentlichen aus dessen Verpachtung bestand.