2.4 Aus den vorliegend erwähnten Umständen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin am Betrieb des Restaurants D___ wesentlich beteiligt gewesen war. Lediglich der Han- delsregistereintrag29 sowie die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 sind Indizien, die den Beschwerdeführer als alleinigen Unternehmer erscheinen lassen.30 Diese Indizien vermögen jedoch gegen die Gesamtheit aller übrigen Tatsachen nicht zu bestehen. Vorliegend ist erstellt und wurde durch die Beschwerdeführerin gegenüber der Steuerverwaltung auch so deklariert, dass sie – nach einer Babypause – erneut wieder im Restaurant mitarbeitete.