Bei einer Forderungsabtretung gehe kein Recht unter, welches bei einer anderen Person zu einem Zufluss führe, womit sich grundsätzlich auch kein steuerbares Einkommen ergebe. Der Vertrag zwischen der APPKB und der Beschwerdeführerin sei steuerlich anzuerkennen. Dass die Jahresabschlüsse seit dem Jahr 2005 auch auf die Beschwerdeführerin lauteten, bewirke weder eine selbständige Erwerbstätigkeit noch eine Mitunternehmerstellung; ebensowenig der Verkauf des Inventars im Jahr 2010. Die Liegenschaft wie auch die Hypothek habe lediglich Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers dargestellt.