Die Beschwerdeführer wenden ein, beide Ehegatten seien seit 2008 unselbständig erwerbstätig. Der Kauf der Forderung durch die Beschwerdeführerin sei erst 2013 erfolgt. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin vor 2008 nie als selbständig Erwerbende besteuert. Nur A1___ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei als Selbständigerwerbender veranlagt worden. Die APPKB habe eine Forderung abgetreten, nicht darauf verzichtet. Bei einer Forderungsabtretung gehe kein Recht unter, welches bei einer anderen Person zu einem Zufluss führe, womit sich grundsätzlich auch kein steuerbares Einkommen ergebe.