Seite 6 2. 2.1 Aus den Akten ergibt sich – und ist im Übrigen zwischen den Parteien unbestritten -, dass das Restaurant D___ samt Liegenschaft bis zum Verkauf im Jahr 2013 im Geschäftsvermögen verblieb.12 Unbestritten ist ferner, dass jeder Ehegatte trotz der Faktorenaddition ein selbständiges Steuersubjekt darstellt.13 Des Weiteren stimmen die Parteien insofern überein, dass eine Forderungsabtretung vorliegt und daher keine Forderung untergegangen ist, sondern diese grundsätzlich weiterhin Bestand hat.14