werden.9 Gemäss Bundesgericht genügt für die Qualifikation der Vermögenswerte eines Ehegatten als Geschäftsvermögen das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehegatten im allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit. Für die Beantwortung der Frage, ob die Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind nach dem Bundesgericht vor allem folgende Punkte zu prüfen: die Behandlung der Vermögenswerte eines Ehegatten in den Bilanzen und in den Gewinn- und Verlustrechnungen; die Erwerbsart und die Finanzierung der Vermögenswerte;