Im Verhältnis zwischen Ehegatten sind die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich und Vermögenswerte, die dem Ehepartner des Unternehmerehegatten gehören, können zu Geschäftsvermögen erklärt werden.9 Gemäss Bundesgericht genügt für die Qualifikation der Vermögenswerte eines Ehegatten als Geschäftsvermögen das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehegatten im allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit.