1.2 Nach dem für die direkten Bundessteuern anwendbaren Art. 16 Abs. 1 DBG4, welcher sein Korrelat in Art. 19 Abs. 1 StG5 für die Staats- und Gemeindessteuern findet, unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer.