45 UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 32 zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen 46 Act. 21.2 Seite 11 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Das Gerichtsverfahren ist kostenlos. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘526.10 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.