5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 2‘526.10 (inklusive Barausauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.46