Die SUVA hätte im vorliegenden Fall schon viel früher die heute vorliegenden Beweismittel – insbesondere die Bankunterlagen betreffend Lohnzahlungen – einfordern und erst dann über ihre grundsätzliche Leistungspflicht entscheiden können. Sie hat aber den Unfall am 24. April 2011 ohne weitere Abklärungen anerkannt und sich erst später entschieden, Abklärungen zu tätigen. 5. 5.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).