3.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. Februar 2012 als Arbeitnehmer bei der D___ GmbH angestellt gewesen war. Massgebend ist insbesondere, dass er für seine Tätigkeit ab August 2011 bis März 2012 von der D___ GmbH monatliche und nachgewiesene Lohnzahlungen jeweils per Ende Monat erhielt. Zudem war er bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie bei der SUVA angemeldet und die Ausgleichskasse Appenzell Innerrhoden registrierte auch am Unfalltag noch Löhne.