3.3 Beide Parteien stimmen insofern überein, als sie zugeben bzw. darauf hinweisen, dass es im vorliegenden Fall gewisse Auffälligkeiten bzw. Widersprüche und Ungereimtheiten gibt. Es gilt daher eine Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag, dass er auch noch im Zeitpunkt des Unfalls am 29. Februar 2012 als Arbeitnehmer bei der D___ GmbH tätig gewesen war.