Die Ausgangslage, wonach der Beschwerdeführer im Februar 2012 als Angestellter der „Familien-GmbH“ Arbeiten am Haus der Familie ausgeführt habe, sei offenkundig für sozialversicherungsrechtliche Zwecke konstruiert worden. Gelegentliche Arbeiten mit unterschiedlicher Abrechnung und Entlöhnung begründe kein Arbeitsverhältnis. Die Anerkennung der Versicherungsdeckung sei zu Recht rückwirkend aufgehoben