Durch den Bezug von grossen Barbezügen würden die Finanzflüsse zusätzlich in Frage gestellt. Auch die undatierten Arbeitsbestätigungen sowie die Stundenrapporte seien kein Beleg für ein Arbeitsverhältnis. Zumal gemäss den Stundenrapporten der Beschwerdeführer zuerst für fast vier Monate und dann im Januar und Februar 2012 erneut ausschliesslich für F___ und E___ bzw. in seinem Wohnhaus gearbeitet habe. Die Ausgangslage, wonach der Beschwerdeführer im Februar 2012 als Angestellter der „Familien-GmbH“ Arbeiten am Haus der Familie ausgeführt habe, sei offenkundig für sozialversicherungsrechtliche Zwecke konstruiert worden.