Die SUVA habe das Versicherungsverhältnis bzw. die Versicherungsdeckung von Anfang an klären können. Es handle sich nicht um Beweismittel, deren Beibringung vorher nicht möglich gewesen sei. Eine Revision sei deshalb selbst dann unzulässig, wenn die Sachdarstellung der SUVA richtig wäre. Eine Rückforderung sei auch im Rahmen einer Wiedererwägung nicht möglich, weil der Deckungsentscheid sicher nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei.