Dass er seine Restarbeitsfähigkeit als Maler zu verwerten versuche, liege auf der Hand. Die D___ GmbH sei im Sommer 2012 vor allem mit Arbeiten eingedeckt gewesen, für die er nicht habe eingesetzt werden können. Jedoch habe sie in Aussicht gestellt, ihn zu gegebener Zeit beim Schleifen und Streichen von Zimmertüren wieder leicht beschäftigen zu können. Die provisorische Lohnsummenerhöhung an die Ausgleichskasse werde regelmässig erst nach Ablauf des Kalenderjahres bereinigt. Er nehme zur Kenntnis, dass die SUVA ihren ursprünglichen Entscheid revisionsweise aufheben möchte. Die SUVA habe das Versicherungsverhältnis bzw. die Versicherungsdeckung von Anfang an klären können.