Die D___ GmbH habe ihm Fr. 20‘969.90 und damit sieben Monatslöhne à Fr. 2‘995.70 überwiesen. Die angebliche telefonische Mitteilung vom 2. Mai 2012 an die SUVA, wonach die D___ GmbH seit 1. Januar 2012 kein Personal mehr beschäftige, müsse er mit Nichtwissen bestreiten. An der Authentizität dieses Dokuments beständen Zweifel. Zudem seien im ersten Quartal 2012 – und zwar auch noch für den Zeitpunkt seines Unfalles – Löhne bezahlt worden. Bestritten werde auch die Behauptung, wonach E___ der SUVA am 17. Januar 2013 mitgeteilt habe, der Betrieb werde liquidiert. Dass er seine Restarbeitsfähigkeit als Maler zu verwerten versuche, liege auf der Hand.