3. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 10 ATSG). Gemäss Art. 1 UVV20 gilt als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Bundesgesetzgebung ausübt.