a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus UVG (Taggelder) weiterhin zu erbringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde vom 3. November 2014 sei vollumfänglich abzuweisen und der Ein- sprache-Entscheid vom 1. Oktober 2014 sei zu bestätigen. 2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Sachverhalt