Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 11. November 2015 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2V 15 1 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch: RA C___ Gegenstand Leistungen aus UVG Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus UVG (Taggelder) weiterhin zu erbringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde vom 3. November 2014 sei vollumfänglich abzuweisen und der Ein- sprache-Entscheid vom 1. Oktober 2014 sei zu bestätigen. 2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1951 geborene A___ arbeitete seit dem 1. Februar 2011 als Maler bei der D___ GmbH und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.1 Am 29. Februar 2012 fiel er beim Malen des Treppenhauses die Treppe hinunter und verletzte sich an der rechten Schulter.2 B. Die SUVA sprach A___ mit Schreiben vom 24. April 2012 für die Folgen des Berufsunfalles Taggelder zu und übernahm die Kosten der Heilbehandlung.3 Am 30. November 2012 erklärte die SUVA, sie richte vorläufig keine Leistungen mehr aus.4 C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 teilte die SUVA A___ mit, dass sie aufgrund der Unklarheiten betreffend Versicherungsdeckung ihre Anerkennung vom 24. April 2012 im Sinne der prozessualen Revision aufhebe. Für Folgen eines nicht versicherten Unfalles könne kein Leistungsanspruch entstehen, weshalb sie keine Versicherungsleistungen er- 1 Act. 9.1/68-397/412; act. 9.1/68-399/412; act. 9.1/68-402/412; act. 9.1/73; act. 9.1/81-1/33 und act. 2.1 2 Act. 9.1/1; act. 9.1/2-1/4 und act. 9.1/2-2/4 3 Act. 9.1/5 und act. 9.1/6 4 Act. 9.1/45 Seite 2 bringen könne. Die bereits erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von total Fr. 26‘496.-- fordere sie daher zurück.5 Dagegen liess A___ Einsprache erheben.6 Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 wies die SUVA die Einsprache ab.7 D. A___ liess mit Eingabe vom 3. November 2014 Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid erheben.8 Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde.9 Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 wurde A___ für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.10 Am 4. März 2015 verzichtete A___ auf eine mündliche Hauptverhandlung.11 Die Replik von A___ ging am 29. April 2015 ein.12 Am 13. Mai 2015 reichte die SUVA die Duplik ein.13 E. Auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 57 ATSG14 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b JG15 beurteilt das Obergericht als kanto- nales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind.16 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5 Act. 9.1/83-1ff/4 6 Act. 9.1/85-1/3; act. 9.1/87-1/3 und act. 9.1/90-1ff/19 7 Act. 9.1/95-1ff/8 8 Act. 1 9 Act. 7 10 Act. 14, Verfahren Nr. ERV 14 69 11 Act. 10 und act. 15 12 Act. 15 13 Act. 18 14 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) 15 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) 16 Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) Seite 3 2. Der Beschwerdeführer verzichtete im Lauf des Verfahrens auf eine mündliche Verhand- lung. An den Beweisanträgen, der Befragung der Zeugen E___ und F___, hielt er aber fest.17 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwen- digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrens- leitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.18 Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichts- stufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Ver- sicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbe- zogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwie- gend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdi- gung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind.19 2.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigt, zeigt sich aus den Akten, dass in administrativer Hinsicht die Firma D___ GmbH gewisse Schwächen aufwies, welche zu Auffälligkeiten oder Widersprüchen führten. Dass die beantragten Zeugen – der Sohn des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH sowie die Tochter des Beschwer- deführers als einzige Gesellschafterin der GmbH – weitere entscheidrelevante Informa- tionen zu dem bereits aus den Akten vorhandenen Sachverhalt beizutragen vermögen, ist 17 Act. 1, act. 10 und act. 15 18 Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2 19 Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweisen Seite 4 aufgrund der gesamten Umstände nicht zu erwarten. Daher ist auf die beantragten Zeugeneinvernahmen zu verzichten. 3. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 10 ATSG). Gemäss Art. 1 UVV20 gilt als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Bundesgesetzgebung ausübt. Nach konstanter Rechtsprechung gilt als unselbständig erwerbstätig, wer von einem Arbeit- geber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht unabhängig ist und kein Unternehmerrisiko zu tragen hat.21 Familienmitglieder sind dann obligatorisch gegen Unfall versichert, wenn sie einen Barlohn beziehen und der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterstehen.22 Als Arbeitnehmer gemäss UVG wird bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorüber- gehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Ar- beitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfal- les zu beurteilen. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungs- verhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist.23 Die versicherungsmässige Voraussetzung der Arbeitnehmerschaft respektive Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt eine anspruchsbegründende Tatsache dar, für welche die Beweislast beim Beschwerdeführer als Leistungsansprecher liegt.24 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es treffe zu, dass nicht alle Doku- mente – Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen – übereinstimmen. Aufgrund eines Daten- verlustes bei der D___ GmbH seien gewisse Dokumente nicht mehr vorhanden gewesen 20 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) 21 RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, Art. 1a S. 10 22 RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1a S. 14 23 Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2015 vom 4. August 2015 E. 3 mit Hinweisen 24 Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2015 vom 4. August 2015 E. 4.1 Seite 5 und hätten nachträglich eigens für die SUVA nochmals erstellt werden müssen. Ver- schiedene vermeintliche Auffälligkeiten seien auch dadurch zu erklären, dass bei einem Familienhandwerksbetrieb die operative Tätigkeit im Vordergrund stehe und nicht die Büro- kratie. Es sei verwunderlich, dass die SUVA bei der Überprüfung des Arbeitsverhältnisses den Lohnzahlungen, welche per Bankanweisung erfolgt seien, nicht nachgegangen sei. Er habe seine Arbeitsleistungen sowie sämtliche Lohnzahlungen über den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen und sei damit seiner Substantiierungs- und Mitwir- kungspflicht mehr als nachgekommen. Dass die erste Lohnzahlung von ihm gleichentags wieder abgehoben worden sei, erkläre sich durch die verspätete Auszahlung der ersten Löhne durch die D___ GmbH und die dadurch entstandene Notwendigkeit, die bis dahin aufgelaufenen Rechnungen sofort zu begleichen. Die in der Anfangsphase vorhandene mangelnde Liquidität seiner Arbeitgeberin werde durch seine Aussagen im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI), Basel, bestätigt. Die D___ GmbH habe ihm Fr. 20‘969.90 und damit sieben Monatslöhne à Fr. 2‘995.70 überwiesen. Die angebliche telefonische Mitteilung vom 2. Mai 2012 an die SUVA, wonach die D___ GmbH seit 1. Januar 2012 kein Personal mehr beschäftige, müsse er mit Nichtwissen bestreiten. An der Authentizität dieses Dokuments beständen Zweifel. Zudem seien im ersten Quartal 2012 – und zwar auch noch für den Zeitpunkt seines Unfalles – Löhne bezahlt worden. Bestritten werde auch die Behauptung, wonach E___ der SUVA am 17. Januar 2013 mitgeteilt habe, der Betrieb werde liquidiert. Dass er seine Restarbeitsfähigkeit als Maler zu verwerten versuche, liege auf der Hand. Die D___ GmbH sei im Sommer 2012 vor allem mit Arbeiten eingedeckt gewesen, für die er nicht habe eingesetzt werden können. Jedoch habe sie in Aussicht gestellt, ihn zu gegebener Zeit beim Schleifen und Streichen von Zimmertüren wieder leicht beschäftigen zu können. Die provisorische Lohnsummenerhöhung an die Ausgleichskasse werde regelmässig erst nach Ablauf des Kalenderjahres bereinigt. Er nehme zur Kenntnis, dass die SUVA ihren ursprünglichen Entscheid revisionsweise aufheben möchte. Die SUVA habe das Versicherungsverhältnis bzw. die Versicherungs- deckung von Anfang an klären können. Es handle sich nicht um Beweismittel, deren Beibringung vorher nicht möglich gewesen sei. Eine Revision sei deshalb selbst dann unzulässig, wenn die Sachdarstellung der SUVA richtig wäre. Eine Rückforderung sei auch im Rahmen einer Wiedererwägung nicht möglich, weil der Deckungsentscheid sicher nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei. Die SUVA bringt im Wesentlichen vor, es beständen im Zusammenhang mit dem behaupte- ten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der D___ GmbH zahlreiche Widersprüche. Das ABI-Gutachten vom 20. Mai 2010 habe den Beschwerdeführer als Maler für vollständig arbeitsunfähig erklärt. Der Beschwerdeführer habe hingegen am 7. März 2014 angegeben, bei seiner Tätigkeit bei der D___ GmbH sämtliche Malerarbeiten inklusive Überkopfarbeiten Seite 6 ausgeführt zu haben. Für seine 50%-Anstellung als Maler habe er gemäss Arbeitsvertrag, für den es verschiedene Varianten in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit sowie den Lohn gebe, Fr. 3‘500.-- verdient, was bei einem vollen Pensum ein Einkommen von Fr. 7’000.-- ergebe. F___, Geschäftsführer der D___ GmbH, habe am 2. Mai 2012 mitge- teilt, dass der Betrieb seit dem 1. Januar 2012 kein Personal mehr beschäftige. Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments bestünden keine. Zudem gehe daraus hervor, dass die bereits bezahlten provisorischen Prämien mit den offenen Prämien aus 2011 verrechnet und der Rest ausbezahlt werden solle. Daraus folge, dass im 2012 eben keine Löhne ausbezahlt worden seien, auch wenn gegenüber der Ausgleichskasse später noch Löhne für Januar und Februar 2012 deklariert worden seien. Am Unfalltag, dem 29. Februar 2012, soll dann aber der Beschwerdeführer bei der D___ GmbH angestellt gewesen sein. Der Beschwerdeführer und F___ hätten am 3. August 2012, am 3. Oktober 2012 bzw. am 24. Oktober 2012 ausgeführt, der Betrieb könne derzeit keine leichten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer anbieten. Gemäss Bericht über die Arbeitgeber-Kontrolle der Aus- gleichskasse Appenzell Innerrhoden vom 27. August 2013 seien bei der D___ GmbH ab März 2012 keine Löhne mehr verbucht worden. Der Geschäftsbetrieb sei somit bereits Ende Februar eingestellt worden und das Unfallereignis vom 29. Februar 2012 auf den letzten Tag der Geschäftstätigkeit gefallen. Dem Beschwerdeführer sei aber am 19. April 2012 noch eine Lohnzahlung für den März 2012 überwiesen worden. Sodann sei in der Steuererklärung 2012 kein Erwerbseinkommen deklariert worden. Die Lohnabrechnungen seien in zwei verschiedenen Varianten eingereicht worden und die nachgereichten Stundenrapporte seien nicht authentisch. Aufgrund dieser Widersprüche und unter Berücksichtigung der familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer sowie den Exponenten seiner behaupteten Arbeitgeberin erscheine das Vorliegen eines Arbeitsver- hältnisses unglaubwürdig und sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Weder das Abrechnen von Sozial- versicherungsbeiträgen noch die Überweisung von Lohnzahlungen auf ein Bankkonto des Beschwerdeführers begründe unter Berücksichtigung des familiären Beziehungsgeflechts für sich ein Arbeitsverhältnis. Durch den Bezug von grossen Barbezügen würden die Finanzflüsse zusätzlich in Frage gestellt. Auch die undatierten Arbeitsbestätigungen sowie die Stundenrapporte seien kein Beleg für ein Arbeitsverhältnis. Zumal gemäss den Stun- denrapporten der Beschwerdeführer zuerst für fast vier Monate und dann im Januar und Februar 2012 erneut ausschliesslich für F___ und E___ bzw. in seinem Wohnhaus gearbeitet habe. Die Ausgangslage, wonach der Beschwerdeführer im Februar 2012 als Angestellter der „Familien-GmbH“ Arbeiten am Haus der Familie ausgeführt habe, sei offenkundig für sozialversicherungsrechtliche Zwecke konstruiert worden. Gelegentliche Arbeiten mit unterschiedlicher Abrechnung und Entlöhnung begründe kein Arbeitsverhält- nis. Die Anerkennung der Versicherungsdeckung sei zu Recht rückwirkend aufgehoben Seite 7 worden, nachdem neue erhebliche Tatsachen entdeckt worden seien. Die neuen erhebli- chen Tatsachen seien nachträglich aufgrund zusätzlicher Abklärungen entdeckt worden, nachdem ein entsprechender Verdacht geschöpft worden sei. 3.3 Beide Parteien stimmen insofern überein, als sie zugeben bzw. darauf hinweisen, dass es im vorliegenden Fall gewisse Auffälligkeiten bzw. Widersprüche und Ungereimtheiten gibt. Es gilt daher eine Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. es ist zu prüfen, ob der Beschwer- deführer mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- zuweisen vermag, dass er auch noch im Zeitpunkt des Unfalls am 29. Februar 2012 als Ar- beitnehmer bei der D___ GmbH tätig gewesen war. Gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen zum einen die zwei in den Akten liegenden Varianten des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers. Beide Varianten da- tieren vom 20. Januar 2011, benennen aber weder den Arbeitgeber noch weisen sie des- sen Unterschrift auf und weichen in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit – 20 bzw. 41 Stunden – erheblich voneinander ab.25 Zudem stimmt der dort angegebene Bruttolohn von Fr. 3‘500.-- nicht mit der E-Mail-Mitteilung der D___ GmbH an die IV-Stelle Appenzell Innerrhoden vom 16. Februar 2011 überein, wonach der Beschwerdeführer für ein 50%- Pensum Fr. 2‘450.-- verdiene.26 Ohnehin erscheint der auf ein 100%-Pensum hochge- rechnete Monatslohn von Fr. 7‘000.-- für einen Maler als sehr hoch. Zumal der Be- schwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben einen solchen Lohn als Maler früher nie erzielt hat.27 Der Arbeitsvertrag bzw. diese Arbeitsverträge, die beiden Varianten der Lohnabrechnungen und die Stundenrapporte, welche – wie der Beschwerdeführer ein- räumte – nachträglich erstellt worden sind,28 eignen sich somit nicht als Beweis für die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers. Zum anderen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2012 – im Unterschied zur Steuerer- klärung 2011 – keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angegeben hat, eher gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.29 Andererseits beweist es aber doch nicht, dass es kein Arbeitsverhältnis gab, deklarierte der Beschwerdeführer doch in der Steuerer- klärung 2012 – zwar für einen offensichtlich nicht zutreffenden Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2012 – Einkünfte aus SUVA-Taggeldern.30 Ein weiteres Indiz gegen ein Ar- beitsverhältnis ist schliesslich die angebliche telefonische Mitteilung von Herrn F___ vom 2. Mai 2012 an die SUVA, wonach die D___ GmbH seit dem 1. Januar 2012 kein Personal 25 Act. 9.1/73-3/3 und act. 9.1/81-1/33 26 Act. 9.1/68-397/412 und Act. 9.1/68-402/412 27 Act. 9.1/40; act. 9.1/42; act. 9.1/68-15/412 und act. 9.1/68-73/412 28 Act. 9.1/52-3 bis 15/15; act. 9.1/81-2 bis 13/33; act. 9.1/81-15 bis 30/33; act. 1/S. 3 und act. 15/S. 4 29 Act. 9.1/51-1 bis 13/16 30 Act. 9.1/51-11/16; Act. 9.1/5; act. 9.1/6 und 9.1/45 Seite 8 mehr beschäftige. In Zukunft könne es aber durchaus wieder vorkommen. Somit sei die Firma zu belassen und er erhalte jeweils Ende Jahr das Lohnerklärungsformular. Die bereits bezahlten provisorischen Prämien seien mit den noch offenen Prämien aus der definitiven Rechnung 2011 zu verrechnen und der Rest auszubezahlen.31 Dieses angebliche Telefonat von F___, Geschäftsführer der D___ GmbH und Sohn des Beschwerdeführers, wird seitens des Beschwerdeführers bestritten.32 Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, ob dieses Telefonat tatsächlich stattgefunden hat bzw. ob das Telefonat inhaltlich korrekt wiedergegeben wurde. Daher ist dieses Indiz zumindest kritisch zu würdigen. Die D___ GmbH reichte der SUVA am 24. April 2011 rückwirkend auf den 1. Februar 2011 eine UVG-Anmeldung ein. Als Arbeitnehmer wurden F___, E___ – Schwiegersohn des Beschwerdeführers – sowie der Beschwerdeführer genannt.33 Dieser Umstand spricht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, da nicht ersichtlich ist, welche Vorteile die D___ GmbH bzw. der Beschwerdeführer aus einer Falschanmeldung bei der SUVA zögen. Auch der IV-Stelle Appenzell Innerrhoden wurde per Mail vom 16. Februar 2011 gemeldet, dass der Beschwerdeführer per sofort bei der D___ GmbH angestellt sei.34 Obwohl der Beschwerdeführer ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente bezog, arbeitete er in den darauf folgenden Jahren gelegentlich.35 Die Aufnahme der Tätigkeit bei der D___ GmbH begründete er mit der Herabsetzung seiner Invalidenrente.36 Die Reduktion auf eine halbe Invalidenrente erfolgte per 1. Mai 2011,37 weshalb die Arbeitsaufnahme in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar ist. Ebenso ist erklärbar, dass er sich eine Tätigkeit im bisherigen Berufsfeld suchte. Auch dieses Indiz spricht daher für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Arbeitgeber der IV-Stelle ein nicht existierendes Arbeitsverhältnis melden sollte, da eine solche Meldung weder dem Arbeitnehmer noch dem Arbeitgeber irgendwelche Vorteile bringt. Weiter erfolgte eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse Appenzell Innerrhoden sowie ebenfalls eine Anmeldung bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life.38 Von letzterer liegt auch eine Austrittsmeldung vom 7. Mai 2012 vor, wonach der Beschwerdeführer per 31. März 2012 sein Arbeitsverhältnis mit der D___ GmbH beendet habe.39 Gemäss Bericht über die Arbeitgeberkontrolle der Ausgleichskasse Appenzell Innerrhoden vom 27. August 31 Act. 9.1/77 32 Act. 15/S. 2 33 Act. 2.1/S. 2 34 Act. 9.1/68-397ff/412 35 Act. 9.1/68-342/412; act. Act. 9.1/68-352/412; act. 9.1/68-268/412; act. 9.1/68-313/412 und act. 9.1/68-322/412 36 Act. 9.1/40 und act. 9.1/76-3/6 37 Act. 9.1/68-401ff/412 38 Act. 9.1/68-411/412 und act. 9.1/73-2/3 39 Act. 9.1/81-32/33 Seite 9 2013 wurden für die D___ GmbH im Jahr 2011 sowie bis Ende Februar 2012 – und somit bis zum Unfalltag am 29. Februar 2012 –Löhne verbucht.40 Im Geres, der kantonalen Datenplattform für das Einwohnerregister, ist der Beschwerdeführer als Maler und Angestellter der D___ GmbH vermerkt. Gemäss Geres zog er am 1. März 2011 von Appenzell nach Herisau und es erscheint nachvollziehbar, dass er gegenüber der Einwohnerkontrolle bei seiner Anmeldung seine aktuelle Tätigkeit angab.41 Sodann liegen mehrere Bestätigungen von Hauseigentümern vor, welche mit ihrer Unterschrift kundtun, dass der Beschwerdeführer an ihrem Haus Malerarbeiten ausgeführt habe. Es handelt sich hierbei um offensichtlich vorgefertigte Bestätigungen, die alle nicht datiert sind und in Bezug auf die ausgeführten Arbeiten alle das Jahr 2011 betreffen. Andererseits wurde nicht geltend gemacht, dass diese Bestätigungen falsch seien.42 Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten verschiedenen Kontoauszüge der Appenzeller Kantonalbank vom August 2011 bis Dezember 2011 sowie einen nicht vollständigen Postenauszug vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012. Aus diesen ergibt sich, dass die D___ GmbH dem Beschwerdeführer von Februar 2011 bis März 2012 Lohnzahlungen ausrichtete.43 Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass diese Bankbelege falsch seien. Dem Beschwerdeführer wurde somit zum Unfallzeitpunkt am 29. Februar 2012 noch Lohn ausbezahlt und er unterstand damals noch der AHV-rechtlichen Beitragspflicht.44 3.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit dem erforderlichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. Februar 2012 als Arbeitnehmer bei der D___ GmbH angestellt gewesen war. Massgebend ist insbesondere, dass er für seine Tätigkeit ab August 2011 bis März 2012 von der D___ GmbH monatliche und nachgewiesene Lohnzahlungen jeweils per Ende Monat erhielt. Zudem war er bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie bei der SUVA angemeldet und die Ausgleichskasse Appenzell Innerrhoden registrierte auch am Unfalltag noch Löhne. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 aufzuheben. 4. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst wenn kein Arbeitsverhältnis vorläge, eine Revision im vorliegenden Fall unzulässig wäre. 40 Act. 9.1/72 41 Act. 9.1/51-14f/16 42 Act. 9.1/90-3 bis 8/19 43 Act. 9.1/90-9 bis 17/19 44 Vgl. E. 3.1 Seite 10 Denn gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein- spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die Revision ist aber dann ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war bzw. nicht in das Ver- fahren eingebracht werden konnte. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlas- sung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist.45 Die SUVA hätte im vorliegenden Fall schon viel früher die heute vorliegenden Beweismittel – insbesondere die Bankunterlagen betreffend Lohnzahlungen – einfordern und erst dann über ihre grundsätzliche Leistungspflicht entscheiden können. Sie hat aber den Unfall am 24. April 2011 ohne weitere Abklärungen anerkannt und sich erst später entschieden, Ab- klärungen zu tätigen. 5. 5.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm eine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 2‘526.10 (inklusive Barausauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.46 45 UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 32 zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen 46 Act. 21.2 Seite 11 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Das Gerichtsverfahren ist kostenlos. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘526.10 (Bar- auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweiz. Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Gesundheit. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 8.02.16 Seite 12