Privilegiert seien Landumlegungen und Grenzbereinigungen nach Baugesetz (§ 97 N 30). Das Gesetz sehe jedoch eine ausdrückliche Beschränkung darauf nicht vor, sodass auch rein private Landumlegungen oder Grenzbereinigungen darunter fielen, wobei jedoch immer ein öffentlicher Nutzen vorliegen müsse. Dieser könne z.B. bejaht werden, wenn eine bessere Ausnützung des Baulandes oder eine Verbesserung der Überbauung erreicht werde oder wenn das Gemeinwesen Erschliessungskosten einsparen könne. Ein Indiz für das Vorliegen eines öffentlichen Nutzens bilde die Mitwirkung mehrerer Parteien.