Obwohl § 97 Abs. 1 lit. d StG-AG die Formulierung von Art. 12 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) wörtlich übernommen habe und die vom früheren Recht gemachte Einschränkung "nach Massgabe des öffentlichen Rechts" bzw. "von öffentlichem Nutzen" im aktuellen Steuergesetz entfalle, solle die bisherige Praxis gemäss Materialien zum aktuellen Recht fortgesetzt werden, sodass also weiterhin ein öffentlichen Nutzen bei Landumlegungen erforderlich und auch regelmässig zu bejahen sei (§ 97 N 29).