Solche Landumlegungen lägen regelmässig im öffentlichen Interesse, indem das bestehende Grundvermögen wirtschaftlich verbessert, d.h. zweckmässiger angeordnet werde. Grundvoraussetzung für den Steueraufschub sei, dass keine nennenswerten Ausgleichszahlungen geleistet würden. Geldmässig werde dabei meistens kein Gewinn realisiert (Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., § 97 N 28).