Das Einzugsgebiet für einen Quartierplan werde dabei in der Regel durch bestehende oder geplante öffentliche Strassen begrenzt, was mit sich bringe, dass nicht nur quartierplanbedürftige, sondern auch baureife Grundstücke in das Verfahren einbezogen werden könnten, wenn sie für die Baureifmachung anderer Grundstücke benötigt würden (N 229). Bei der Grundstückgewinnsteuer (und damit auch bei der Handänderungssteuer) seien Handänderungen sowohl im amtlichen als auch im privaten Quartierplanverfahren privilegiert. Somit würden alle Tauschgeschäfte bevorzugt, die der Erschliessung des Landes zur Überbauung durch Regulierung der Grenzen und der Schaffung geeigneter Zufahrten dienten. In