Der baurechtliche Begriff des Quartierplans bezwecke eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung. Es gehe um die Erschliessung des Landes zur Überbauung durch die Regulierung der Grenzen und die Schaffung geeigneter Zufahrten. Das Einzugsgebiet für einen Quartierplan werde dabei in der Regel durch bestehende oder geplante öffentliche Strassen begrenzt, was mit sich bringe, dass nicht nur quartierplanbedürftige, sondern auch baureife Grundstücke in das Verfahren einbezogen werden könnten, wenn sie für die Baureifmachung anderer Grundstücke benötigt würden (N 229).