sie lägen regelmässig im öffentlichen Interesse und verbesserten oft das bestehende Grundvermögen des Steuersubjekts im Sinne einer besseren baulichen Ausnutzbarkeit oder eines leichteren Zugangs (N 211). Ob eine privilegierte Handänderung vorliege, sei bei privaten Tauschgeschäften aus der Sicht des Veräusserers zu beurteilen N 213). Wenn das Tauschgeschäft auf einer amtlichen Anordnung bzw. Genehmigung (Quartierplan, Güterzusammenlegung, Enteignung) beruhe, sei es der Steuerbehörde verwehrt, die Voraussetzungen nochmals - vorfrageweise - zu überprüfen, da in diesen Fällen das Tauschgeschäft ohne weiteres zu privilegieren, also von der Steuer zu befreien, sei (N 214).