2.2 Von der Handänderungssteuer sind nach Art. 237 Abs. 1 StG befreit u.a. Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienten oder zu dienen bestimmt sind (lit. a), Handänderungen bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung (lit. b) oder Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und Art. 72 (lit. c).