C.4 Auf Aufforderung des Obergerichts hin reichte RA AA___ am 10. September 2015 weitere Unterlagen zum Quartierplan C___ nach und die Gemeinde B___ am 21. September 2015. Seite 4 Erwägungen 1. Gegen eine Veranlagungsverfügung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden (Art. 240 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; bGS 621.11]) und gegen den Entscheid des Gemeinderates Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 240 Abs. 2 StG). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.