nicht der Handänderungssteuer unterlägen, sofern die massgebliche Handänderung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erst beim nachfolgenden Geschäft erfolge und sich der entsprechende Sachzusammenhang zwischen Vorbereitungs- und Hauptgeschäft genügend nachweisen lasse, wie dies beim Quartierplan C___ der Fall sei. C.2 Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 verzichtete der Gemeinderat B___ auf eine Beschwerdeantwort. C.3 Am 10. August 2015 reichte RA AA___ eine Honorarnote über Fr. 1'111.75 (5h à Fr. 200.-, Barauslagen Fr. 29.40, 8% MWSt Fr. 82.35) ein.