Der Tausch der Grundstücke Nr. 004 und Nr. 005 habe der Vorbereitung der Vereinigung der beiden Grundstücke Nr. 005 und 006 zwecks gemeinsamer Überbauung im Sinne des Quartierplans C___, der ein öffentlicher Sondernutzungsplan sei und mit Blick auf die Überbaubarkeit die Vereinigung der fraglichen Parzellen voraussetze, gedient und komme deshalb einer nicht steuerpflichtigen Landumlegung gleich, und dies unabhängig davon, ob eine behördliche Landumlegung stattgefunden habe oder nicht. Entscheidend sei, dass Vorbereitungshandlungen für eine Handänderung, die für sich bereits eine steuerpflichtige Handänderung darstellen könnten,