GmbH am 29. Juni 2015 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Der Tausch der Grundstücke Nr. 004 und Nr. 005 habe der Vorbereitung der Vereinigung der beiden Grundstücke Nr. 005 und 006 zwecks gemeinsamer Überbauung im Sinne des Quartierplans C___, der ein öffentlicher Sondernutzungsplan sei und mit Blick auf die Überbaubarkeit die Vereinigung der fraglichen Parzellen voraussetze, gedient und komme deshalb einer nicht steuerpflichtigen Landumlegung gleich, und dies unabhängig davon, ob eine behördliche Landumlegung stattgefunden habe oder nicht.