Begründet wurde dies damit, dass der Grundstücktausch zwecks Vereinigung der Grundstücke 005 und 006 im Hinblick auf die Überbauung der Parzellen Nr. 001, 002 und 003 gemäss Quartierplan C___ vom 26. August 2013 erfolgt sei. In steuerrechtlicher Hinsicht könne eine Landumlegung nicht nur bei einem behördlichen Verfahren vorliegen, sondern auch bei auf privater Basis vollzogenen Anpassungen an Grundstücken zwecks Sicherstellung der Überbaubarkeit.