a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid des Gemeinderates B___ vom 28. Mai 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei die am 21. Januar 2013 eingereichte Einsprache gegen die Veranlagung einer Handänderungssteuer vom 18. Dezember 2012 im Teilumfang von Fr. 3'800.-- gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B___. b) der Vorinstanz: Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt