Da er nicht anwaltlich vertreten ist, ist ohnehin nur der ihm persönlich entstandene Aufwand für das vorliegende Verfahren entscheidend. Da das Einreichen der dreiseitigen Beschwerdeschrift - auf eine Replik und eine mündliche Verhandlung hat der Beschwerdeführer stillschweigend verzichtet - nicht das Mass dessen übersteigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (vgl. BGE 127 V 205, E. 4b, insbesondere mit Verweis auf BGE 110 V 132), ist ihm für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.