Seite 10 gewesen wäre, insbesondere, nachdem er gleichzeitig geltend macht, er habe die personelle Situation der Firma nicht beeinflussen können. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Abnahmeprotokoll (act. 2.4) ist ersichtlich, dass bereits im Januar 2009 eine unbezahlt gebliebene Forderung von über Fr. 185‘000 gegenüber der säumigen Kundin bestand. Erst im September 2012 leitete der Beschwerdeführer schliesslich Betreibung gegen die betreffende Kundin ein;