Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, aufgrund von Zahlungsausständen einer Kundin sei es unmöglich geworden, die Ausstände gegenüber der Vorinstanz zu bezahlen, so stellt dies keinen Exkulpationsgrund dar. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass diese Kundin immer wieder Zahlungen in Aussicht gestellt haben soll, ohne dies dann aber einzuhalten.