Der Beschwerdeführer bestreitet die Schadenersatzforderung bzw. deren einzelne Positionen im vorliegenden Verfahren nicht und hat offenbar auch nicht zuvor die den einzelnen Schadenersatzpositionen zugrunde liegenden Beitragsverfügungen angefochten, was ihm als Geschäftsführer der Unternehmung ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. BGE 134 V 401, E. 5.4 f.). Die Vorinstanz hat ihre Forderung dagegen in der der angefochtenen Schadenersatzverfügung angehängten Aufstellung (vgl. act. 5/7) zeitlich und masslich spezifiziert und detailliert aufgezeigt, wie sich der von ihr geforderte Betrag zusammensetzt.