2.6 Der Schaden, der auf dem Wege von Art. 52 AHVG geltend gemacht wird, besteht darin, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es, dass die Beitragsforderung verwirkt ist (Art. 16 AHVG), oder sei es, weil der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall - zahlungsunfähig geworden ist (vgl. BGE 134 V 257, E. 3.2). Mit anderen Worten ist der Schaden grundsätzlich dem Betrag gleichzusetzen, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht (KIESER, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 13 ff. zu Art. 52).