2.4 Eine subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers ist nur dann gegeben, wenn es sich bei ihm um ein Organ der Unternehmung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG handelt. Die Praxis zum Organbegriff verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. OR, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung auch im Schadenersatzbereich zu beachten ist (REICHMUTH, a.a.O., Rz 198 f.).