Seite 4 2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Verantwortlicher Arbeitgeber ist im vorliegenden Fall die E___ GmbH (heute: E___ GmbH in Liquidation; nachfolgend: Unternehmung). Da es sich bei diesem Arbeitgeber um eine juristische Person handelt, haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 AHVG).