2.1 Die von der Vorinstanz geltend gemachte Schadenersatzforderung bezieht sich teilweise auf Beitragsperioden vor dem 31. Dezember 2011. Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde per 1. Januar 2012 insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.).